Beschreibung
Akademische Arbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Orientalistik / Sinologie - Chinesisch / China, Note: 1,0, Universität zu Köln, Sprache: Deutsch, Abstract: Das Werbegesetz der VR China wurde 1994 (Werbegesetz 1994) verabschiedet und 2015 (Werbegesetz) umfassend revidiert. In diesem Aufsatz werden die Neuerungen des revidierten Werbegesetzes vorgestellt und ausgewählte Punkte mit dem alten Werbegesetz verglichen. So wird beispielsweise auf die Definition von irrefuhrender Werbung, die Einbeziehung von gemeinnutziger Werbung ( ) in das Werbegesetz, die Aufnahme des Werbebotschafters in den zivilrechtlichen Haftungsrahmen und die Ausdehnung der Disziplinarmaßnahmen gegen Verwaltungspersonal eingegangen. Durch den Vergleich mit den Regelungen des alten Werbegesetzes wird deutlich, dass das revidierte Gesetz einen größeren Umfang und detailliertere Regelungen hat. Durch die Definition von irrefuhrender Werbung ist mehr Transparenz entstanden und den Gerichten eine einheitliche Gesetzesanwendung erleichtert worden. Eine einheitlichere Veröffentlichungsvorkontrolle,Überwachung und Nachkontrolle durch die SAIC wird dadurch ebenfalls begunstigt. Insgesamt werden die zahlreichen Änderungen im neuen Werbegesetz ein Umdenken der chinesischen Werbeindustrie erfordern.
Inhalt
1. Einleitunga. Die chinesische Werbeindustrieb. Historische Entwicklung der Werbungc. Werbeaufsicht und -kontrolle2. Anforderungen an Werbebeteiligtea. Werbebeteiligteb. Anforderungen c. Schriftformerfordernisd. Einordnung des Werbevertrages in die Typologie des chinesischen Vertragsrechts3. Darstellung der Grundsätzea. Allgemeine Grundsätzeb. Verbraucherschutz und Schutz Minderjährigerc. Definition von irreführender Werbungd. Vergleichende Werbung4. Werbedefinition und Werbeverbotea. Absolute Werbeverboteb. Explizite Pflichten der Werbebeteiligtenc. Relative Werbeverbote5. Zur Einbeziehung gemeinnütziger Werbung in das Werbegesetz6. Haftung und Strafverfolgunga. Verwaltungssanktionen b. Zivilrechtliche Haftungc. Disziplinarmaßnahmen gegen SAIC-Beamted. Strafrechtliche Haftung7. Abschließende Betrachtung
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