Beschreibung
Das Alte Reich kann bei aller Heterogenität auch als ein einheitlicher konstruierter Rechtsraum betrachtet werden, in welchem die beiden Obersten Reichsgerichte, Reichshofrat und Reichskammergericht, auf juristischer Ebene entschieden. Dies ist die Grundthese des vorliegenden Bandes. Das Zusammenspiel der Höchsten Reichsgerichte mit den territorialen Gremien und Gerichten steht dabei im Mittelpunkt der Beiträge. Sie gehen der Frage nach, in wie weit die höchsten Gerichte im Alten Reich als Klammer und damit als reichsweit friedensstiftendes Element dienen konnten.