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Sind die bei den Zahnärztekammern eingerichteten Schlichtungsstellen noch zeitgemäß?

Leipziger Juristische Studien 11, Medizinrechtliche Abteilung

Erschienen am 27.02.2015, 1. Auflage 2015
Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783865839404
Sprache: Deutsch
Umfang: 90 S.
Einband: kartoniertes Buch

Beschreibung

Die Landeszahnärztekammern haben sich für ein Verfahren der Streitschlichtung zwischen Patient und Zahnarzt entschieden, das personell aufwändig und damit auch kostenträchtig ist. Die hohe Prozessvermeidungsquote von teilweise über 90 % lässt das Schlichtungsverfahren von juristischer Warte aus als sehr erfolgreich erscheinen und rechtfertigt deshalb die hohen Aufwendungen. Das in vielen Bundesländern gut funktionierende System sollte durch eine bundesweite Zusammenarbeit der Zahnärztekammern unter der Federführung der Bundeszahnärztekammer ähnlich der "Ständigen Konferenz der Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen" der Ärzte bei der Bundesärztekammer optimiert werden. Eberhard Siegle untersucht die Rechtsgrundlagen, Gebühren, Verfahrensdauer, Beteiligung von Juristen mit Befähigung zum Richteramt, Zustimmungspflicht des Behandlers und Gutachtengüte mit zum Teil überraschenden Ergebnissen. Die eingerichteten Schlichtungsstellen sind nach wie vor zeitgemäß - die für alle Beteiligten erzielten Ergebnisse könnten aber noch verbessert werden.

Autorenportrait

Eberhard Siegle hat nach seiner Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten bei einer Krankenkasse, einigen Berufsjahren als stellvertretender Innendienstleiter in einem Unternehmen der PKV, dem Studium der Zahnheilkunde in Freiburg im Breisgau und 30 Jahren Führen einer Zahnarztpraxis nochmals eine neue Herausforderung gesucht und gefunden. Durch die einzigartige Ausbildung an der Dresden International University im Studiengang Medizinrecht wurde die Voraussetzung geschaffen, mit bestmöglicher wissenschaftlicher Qualifikation bei der Lösung der Probleme im Gesundheitswesen mitzuwirken und diese Tätigkeit zum Vorteil von Medizinern, Versicherungen, Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anwälten und Patienten zu machen.

Inhalt

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Sonstiges

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