Beschreibung
Inhaltsangabe:Einleitung:Im Rahmen der sozialen Alterssicherung in Deutschland bildet die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einen wesentlichen Bestandteil neben der gesetzlichen Rentenversicherung und der privaten Eigenvorsorge.Unter verschiedenen Gestaltungsformen der bAV haben Pensionsverpflichtungen in Form von unmittelbaren Versorgungszusagen, auch Direktzusagen genannt, die weiteste Verbreitung in der Praxis gefunden. Damit verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber seinem Arbeitnehmer, ihm bei Berufsunfähigkeit, im Alter oder im Todesfall den Hinterbliebenen Versorgungsleistungen zu zahlen. Dem Arbeitnehmer wird dabei ein Rechtsanspruch auf diese Versorgungsleistungen gewährt, der durch die gesetzliche Insolvenzsicherung gem. § 7 Abs. 2 BetrAVG abgesichert und unverfallbar ist. Der Träger der Insolvenzsicherung ist der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.Weiterhin wurde seit dem 1.01.2002 durch das BetrAVG den Arbeitnehmern das Recht zur Entgeltumwandlung in die bAV eingeräumt. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auf einen Teil seiner Vergütung zugunsten der Altersvorsorge verzichten.Mit der Erteilung einer Pensionszusage geht der Arbeitgeber eine Verbindlichkeit gegenüber seinem Arbeitnehmer ein, die dem Grunde und der Höhe nach ungewiss ist. Diese ungewisse Verbindlichkeit muss nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zum Zeitpunkt ihrer Verursachung durch Bildung einer Pensionsrückstellung (PensR) in der Bilanz auf der Passivseite ausgewiesen werden. Aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips gilt das sowohl für die Handels- als auch für die Steuerbilanz. PensR sind demnach Rückstellungen für Verpflichtungen aus der bAV. Die gebildeten PensR wirken in der Bilanz gewinnmindernd und so hat das Unternehmen zunächst einen Liquiditätsgewinn durch die Steuerersparnisse. PensR bauen sich in der Bilanz von Jahr zu Jahr auf und erreichen ihre maximale Höhe bei Eintritt des Versorgungsfalls. Danach erfolgen die laufenden Rentenzahlungen, und die gebildeten PensR werden dementsprechend gewinnerhöhend aufgelöst. Der ausgewiesene Gewinn wird versteuert und somit fließt die Liquidität wieder aus dem Unternehmen ab. Bis dahin kann aber das Unternehmen die Steuerersparnisse jedoch zur Innenfinanzierung nutzen und auf Fremdkapital in dieser Höhe verzichten.In Zeiten des Wirtschaftswachstums konnten die Unternehmen tatsächlich die ersparte Liquidität gewinnbringend investieren und erhebliche Zinserträge []
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