Inhalt
Frontmatter -- Vorwort -- Inhalts-Verzeichnis -- I. Herzogthum Anhalt -- 11. Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen vom 10. Dezember 1899 -- 12. Verordnung, betreffend das Verwaltungszwangsverfahren wegen Beitreibung von Geldbeträgen, vom 10. Dezember 1899 -- II. Grossherzogthum Baden -- 16. Landesherrliche Verordnung, die Ausführung der Grundbuchordnung betreffend, vom 13. Dezember 1900 -- 17 Landesherrliche Verordnung, die Anlegung der Bergwerksgrund-bücher betreffend, vom 12. Januar 1901 -- 18. Landesherrliche Verordnung, die Inkraftsetzung des reichsgesetzlichen Grundbuchrechts betreffend, vom 4. Mai 1901 -- IV. Herzogthum Braunschweig -- 14. Gesetz vom 3. Juni 1899, betreffend Ergänzung des § 108 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Nr. 36 vom 12. Juni 1899 -- V. Freie Hansestadt Bremen -- 18. Gesetz vom 24. Juli 1900, betreffend Änderung des § 1 des Ausführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch vom 18. Juli 1899 -- VIII. Grossherzogthum Hessen -- 20. Verordnung, zur Ausführung des Gesetzes vom 24. Juli 1899, die Umwandlung und Ablösung von Reallasten und Dienstbarkeiten betreffend, vom 25. August 1900 -- XVII. Königreich Sachsen -- 10. Gesetz zur Ausführung einiger mit dem Bürgerlichen Gesetzbuche zusammenhängender Reichsgesetze, vom 15. Juni 1900 -- 11. Verordnung zur Ausführung der Gesetze über die Angelegenheiten der freiwiüigen Gerichtsbarkeit und des Hinterlegungswesens, vom 16. Juni 1900 -- 12. Gesetz, die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen betr. vom 18. Juni 1900 -- 13. Verordnung zur Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, vom 19. Juni 1900 -- 14. Gesetz zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursovdnung, vom 20. Juni 1900 -- 15. Gesetz über Familien an wartschaften, vom 7. Juli 1900 -- XX. Herzogthum Sächsen Meiningen -- 13. Verordnung vom 22. Januar 1900, betreffend die Umschreibung der auf den Inhaber ausgestenten Schuldverschreibungen auf den Namen des Inhabers -- 14. Gesindeordnung vom 12. Mürz 1901 -- XXI. Grossherzogthum Sachsen-Weirnar-Eisenach -- 11. Verordnung zur Ausführung des § 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1899 über die Zwangsvollstreckung im Verwaltnngswege, vom IO. Januar 1900 -- XXVI. Königreich Württemberg -- 4. Gesetz, betreffend die Ablösung der Realgemeinderechte und ähnlichen Rechte, vom 28. November 1900 -- Alphabetisches Sachregister -- Backmatter
Informationen zu E-Books
„E-Book“ steht für digitales Buch. Um diese Art von Büchern lesen zu können wird entweder eine spezielle Software für Computer, Tablets und Smartphones oder ein E-Book Reader benötigt. Da viele verschiedene Formate (Dateien) für E-Books existieren, gilt es dabei, einiges zu beachten.
Von uns werden digitale Bücher in drei Formaten ausgeliefert. Die Formate sind EPUB mit DRM (Digital Rights Management), EPUB ohne DRM und PDF. Bei den Formaten PDF und EPUB ohne DRM müssen Sie lediglich prüfen, ob Ihr E-Book Reader kompatibel ist. Wenn ein Format mit DRM genutzt wird, besteht zusätzlich die Notwendigkeit, dass Sie einen kostenlosen Adobe® Digital Editions Account besitzen. Wenn Sie ein E-Book, das Adobe® Digital Editions benötigt herunterladen, erhalten Sie eine ASCM-Datei, die zu Digital Editions hinzugefügt und mit Ihrem Account verknüpft werden muss. Einige E-Book Reader (zum Beispiel PocketBook Touch) unterstützen auch das direkte Eingeben der Login-Daten des Adobe Accounts – somit können diese ASCM-Dateien direkt auf das betreffende Gerät kopiert werden.
Da E-Books nur für eine begrenzte Zeit – in der Regel 6 Monate – herunterladbar sind, sollten Sie stets eine Sicherheitskopie auf einem Dauerspeicher (Festplatte, USB-Stick oder CD) vorsehen. Auch ist die Menge der Downloads auf maximal 5 begrenzt.